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Satzung

SATZUNG Stand 31. Oktober 2021 (eingetr. in VR 30.06.22)

 

Artikel 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „AKO – Aktionskreis Ostafrika e.V.“. Er hat seinen Sitz in Traunstein / Deutschland und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein unter der Nummer VR 570 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Artikel 2 – Zweck und Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in Ostafrika, insbesondere in Tansania.

Der Verein arbeitet ehrenamtlich, überkonfessionell sowie gesellschaftlich und politisch unabhängig und konzentriert sich vorwiegend auf die Arbeitsbereiche Infrastruktur, Gesundheit, Ausbildung und Beschäftigung in den Regionen Kilimanjaro und Arusha im Norden Tansanias.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Durchführung von humanitären Entwicklungsprojekten, die dazu beitragen, die soziale, ökonomische, ökologische, medizinische und bildende Situation bedürftiger Bevölkerungsgruppen im Projektgebiet unmittelbar und nachhaltig zu verbessern und hierbei möglichst die Selbsthilfeaktivitäten dieser Gruppen wirkungsvoll zu fördern und sie partnerschaftlich an der Planung und Durchführung der Projekte zu
  2. Unterstützung von Missionsstationen, Krankenhäusern, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und sozialen Organisationen einschließlich Förderung der Aus- und Weiterbildung von Einzelpersonen,
  3. Sammlung von Spenden, die Hilfsbedürftigen in den Projektgebieten zufließen.
  4. Gezielte Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung für Probleme armer Länder, Durchführung von sozialen und humanitären Maßnahmen.
  5. Aktionen zur Finanzierung der
  6. Gründung von regionalen Büros des Vereins zur Förderung seiner Ziele durch die Gewinnung von Mitgliedern und Sammeln von Spenden, zur Gewinnung von Förderern/Sponsoren und zur Koordination seiner Vorhaben in
  7. Tätigwerden als „Mittelbeschaffungskörperschaft“ nach § 58 Nr.1 AO.

Der Verein fördert andere Körperschaften durch das Sammeln von Spenden oder die Beschaffung von Mitteln auf andere Art für diese. Die Körperschaft, für die Mittel beschafft werden, muss selbst steuerbegünstigt sein, wenn sie eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts ist. Werden Mittel für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften beschafft, muss die Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke ausreichend nachgewiesen werden. Die Verwendung bei der Empfangskörperschaft muss zeitnah erfolgen. Der steuerbegünstigte Zweck der Körperschaft für welche Mittel beschafft werden muss gemeinnützig oder mildtätig sein und dem grundsätzlichen Satzungszweck dieses Vereins entsprechen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausgenommen von dieser Beschränkung ist die Zahlung von steuerfreien pauschalen Tätigkeitsvergütungen gem. EStG §3, Nr. 26a bis zu max. 500 Euro pro Person jährlich. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 500 Euro im Jahr erhalten.

Der Verein sieht sich nicht in Konkurrenz zu anderen Hilfsorganisationen.

Artikel 3 – Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar eines jeden Jahres fällig.

  1. Die Mitglieder werden vom Vorstand Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder verbal zu stellen.
  2. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht
  3. Mitglieder können natürliche und juristische Personen
  4. Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in der
  5. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag der von der Jahreshauptversammlung festgelegt
  6. Sollte der Vorstand einen Antrag auf Vereinsmitgliedschaft ablehnen, kann der Betroffene Widerspruch einlegen, über den in der Mitgliederversammlung zu entscheiden

Artikel 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

  1. freiwilligen Austritt
  2. Tod
  3. Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Hauptgeschäftsstelle in Traunstein. Die Kündigung ist jederzeit möglich und wird am Ende des Jahres wirksam. Eine Rückzahlung des Mitgliederbeitrages erfolgt nicht.

Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins. so kann sein Ausschluss nach Anhörung des Betroffenen erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene Widerspruch ein, so ist durch die Mitgliederversammlung hierüber zu entscheiden.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Artikel 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB (nachfolgend gesetzlicher Vorstand genannt).

Der gesetzliche Vorstand besteht aus 4 Vorständen.

  1. Die Projektleiter
  2. die Mitgliederversammlung

Artikel 6 – Der Vorstand

  1. Für den gesetzlichen Vorstand gilt:

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den gesetzlichen Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt.

Der gesetzliche Vorstand wird einzeln von der ordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der gesetzliche Vorstand hat über die Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen,

die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Über den Verlauf der Vorstandsitzungen sowie über die gefassten Beschlüsse ist sind Niederschriften anzufertigen und zu unterzeichnen.

Der gesetzliche Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, bei denn die Mitglieder persönlich präsent oder auf elektronischem Wege zugeschaltet sind.

Beschlüsse treten bei einfacher Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder in Kraft. Ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes muss fernmündlich oder schriftlich zur Vorstandsitzung einladen.

  1. Projektleiter sind vom gesetzlichen Vorstand benannte Personen.

Die Projektleiter können im Auftrage des gesetzlichen Vorstandes, Projekte leiten und vom gesetzlichen Vorstand zu Beratungen hinzugezogen werden. Die Projektleiter stimmen sich regelmäßig mit wenigstens einem der gesetzlichen Vorstände ab.

Artikel 7 – Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabschlussrechnung sowie die Entlastung des
  2. die Wahl der Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sowie die Abberufung der Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes
  3. die Wahl der Rechnungsprüfer und des Protokollführers
  4. Beschlussfassung über Anträge, die mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form bei der Hauptgeschäftsstelle in Traunstein eingegangen sein müssen.
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
  6. Festlegung des Jahresmitgliederbeitrages

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Ausnahme siehe Artikel 9. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse fordert oder wenn diese von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung ist vom gesetzlichen Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Artikel 8 – Mitarbeit

Ehrenamtliche oder hauptamtliche Mitarbeit von Mitgliedern und Nichtmitgliedern muss grundsätzlich vom Vorstand veranlasst bzw. genehmigt werden. Grundbedingung hierfür ist, dass die gesamten Verwaltungskosten des Vereins (Definition entsprechend den Vorgaben des DZI) des betroffenen Jahres 20% der Jahresausgaben des Vereins nicht übersteigen.

Artikel 9 – Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dieser Punkt bei der Einberufung der Sitzung aus der Tagesordnung ersichtlich ist.

Zu diesen Beschlüssen ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Artikel 10 – Auflösung des Vereines

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Artikel 11 – Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

Artikel 12 – Öffentliche Förderung

Der Verein soll auf öffentliche Förderung bedacht sein.

Artikel 13 – Schlussvorschriften

Die Satzung sowie beschlossene Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein in Kraft. Diese vorliegende Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.10.2021 beschlossen

Stand Oktober 2021

Der Vorstand