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unsere Satzung
| Artikel 1 - Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Aktionskreis Ostafrika e.V."
. Er hat seinen Sitz in Traunstein / Deutschland. |
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Artikel 2 - Zweck und Aufgabe Der Verein unterstützt hauptsächlich die Länder Ostafrikas, vor allem Tansania, darüber hinaus jedoch in Notfällen weltweit alle Hilfsbedürftigen. Der Verein arbeitet ehrenamtlich, überkonfessionell sowie gesellschaftlich und politisch unabhängig und konzentriert sich vorwiegend auf die Arbeitsbereiche Infrastruktur, Gesundheit, Ausbildung und Beschäftigung in den Regionen Kilimanjaro und Arusha im Norden Tansanias. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Aufgaben sind im besonderen: a) Durchführung von humanitären Entwicklungsprojekten, die dazu beitragen, die soziale, ökonomische, ökologische , medizinische und bildende Situation bedürftiger Bevölkerungsgruppen im Projektgebiet unmittelbar und nachhaltig zu verbessern und hierbei möglichst die Selbsthilfeaktivitäten dieser Gruppen wirkungsvoll zu fördern und sie partnerschaftlich an der Planung und Durchführung der Projekte zu beteiligen. b) Unterstützung von Missionsstationen, Krankenhäusern, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und sozialen Organisationen einschließlich Förderung der Aus- und Weiterbildung von Einzelpersonen,. c) Sammlung von Spenden, die Hilfsbedürftigen in den Projektgebieten zufließen. d) gezielte
Öffentlichkeitsarbeit und Bewußtseinsbildung für Probleme armer Länder,
Durchführung von sozialen und humanitären Maßnahmen. f) Gründung von regionalen Büros des Vereins zur Förderung seiner Ziele durch die Gewinnung von Mitgliedern und Sammeln von Spenden, zur Gewinnung von Förderern/Sponsoren und zur Koordination seiner Vorhaben in Tansania. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein sieht sich nicht
in Konkurrenz zu anderen Hilfsorganisationen. |
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Artikel 3 - Mitgliedschaft Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar eines jeden Jahres fällig. a) Die Mitglieder werden vom
Vorstand aufgenommen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder verbal zu
stellen. |
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Artikel 4 - Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird beendet
durch Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Hauptgeschäftsstelle in Traunstein. Die Kündigung ist jederzeit möglich und wird am Ende des Jahres wirksam. Eine Rückzahlung des Mitgliederbeitrages erfolgt nicht. Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins. so kann sein Ausschluß nach Anhörung des Betroffenen erfolgen. Der Ausschluß erfolgt durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene Widerspruch ein, so ist durch die Mitgliederversammlung hierüber zu entscheiden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. |
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Artikel 5 - Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand im Sinne des
Paragraphen 26 BGB (nachfolgend gesetzlicher Vorstand genannt) - dem 1. Vorsitzenden |
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| Artikel
6 - Der Vorstand a)
für den gesetzlichen Vorstand gilt: Der gesetzliche Vorstand wird einzeln von der ordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. b) für den geschäftsführenden
Vorstand gilt: Der geschäftsführende Vorstand faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand hat über die Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen
sowie über die gefaßten Beschlüsse sind Niederschriften
anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. |
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Artikel 7 - Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem: a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabschlußrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes. b) die Wahl der Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sowie die Abberufung der Mitglieder des gesetzlichen und des geschäftsführenden Vorstands. c) die Wahl der Rechnungsprüfer und des Protokollführers d) Beschlussfassung über Anträge, die mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form bei der Hauptgeschäftsstelle in Traunstein eingegangen sein müssen. e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. f) Festlegung des Jahresmitgliederbeitrages Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, Ausnahme siehe Artikel 9 -. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversamm-lung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse fordert oder wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung
und über die gefaßten Beschlüsse ist vom Protokollführer
eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. |
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Artikel 8 – Mitarbeit Ehrenamtliche oder hauptamtliche
Mitarbeit von Mitgliedern und Nichtmitgliedern muß grundsätzlich
vom Vorstand veranlaßt bzw. genehmigt werden. Grundbedingung hierfür
ist, daß die gesamten Verwal-tungskosten des Vereins (Definition
entsprechend den Vorgaben des DZI) des betroffenen Jahres 20% der Jahresausgaben
des Vereins nicht übersteigen. |
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Artikel 9 - Satzungsänderung Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dieser Punkt bei der Einberufung der Sitzung aus der Tagesordnung ersichtlich ist. Zu diesen Beschlüssen
ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. |
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Artikel 10 - Auflösung des Vereines Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über
die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
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Artikel 11 - Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Sitz
des Vereins. |
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Artikel 12 - Öffentliche Förderung Der Verein soll auf öffentliche
Förderung bedacht sein. |
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Artikel 13 - Schlußvorschriften Die Satzung sowie beschlossene Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein in Kraft. Diese vorliegende Fassung der Satzung wurde in der Mitglie-derversammlung vom 20.April 2002 beschlossen. Stand 14. April 2005 Gezeichnet: |